Als Abrechnungszeitraum wird die genaue, stichtagsbezogene Zeitspanne bezeichnet, welcher als Grundlage zur Berechnung der Heiz/-und Nebenkosten verwendet wird.
Dieser ist typisch 12 Monate lang und endet mit dem Stichtag, also dem letzten Abrechnungstag des laufenden Zeitraums. Dieser muss nicht immer zwingend vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres sein. Ein jahresübergreifender Zeitraum ist ebenso zulässig.
Meist ist dieser im Mietvertag benannt und so gelegt, dass die Rechnungen, bzw. der Versorgungszeitraum der Energieversorger mit diesem übereinstimmt.
Dies erleichtert die Berechnung aller Werte, wie Energie, Wasser, Versicherungen, etc. enorm. Kürzere oder längere Abrechnungszeiträume sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Gewusst? Ist der Basis-Abrechnungszeitraum einmal gewählt, kann dieser nicht einfach beliebig oder willkürlich geändert werden und bedarf einer Mehrheitsentscheidung der Hausgemeinschaft. Mieter haben demnach ein Mitbestimmungsrecht. Ein typischer Fall für einen kürzeren Abrechnungszeitraum ist der unterjährige Mieterwechsel, bei denen Mieter anteilig die Verbräuche berechnet bekommen und sich so der Abrechnungszeitraum verkürzt.
Demnach können komische Werte wie 242 Warmwassertage und 610 Heizgradtage auf der Abrechnung zu finden sein.
Heizgrad-was? Folge uns, wir klären in einen der nächsten Beiträge auf...
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