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04.08.2023

Z wie... ZWISCHENABRECHNUNG

Oftmals erreichen uns Mitteilungen von Vermietern, eine Abrechnung für einen ausgezogenen Mieter so schnelle wie möglich zu erstellen.

Ist das notwendig und muss der Vermieter so schnell der Forderung einer Zwischenabrechnung nachkommen?

Klar ist, dass bei Mieterwechsel eine Teilabrechnung zu erfolgen hat, Punkt.
Klar ist auch, dass diese nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat, wie die reguläre Abrechnung einer ganzen Abrechnungsperiode. In den meisten Fällen wollen Mieter und Vermieter einen schnellen und sauberen Rechnungsschnitt durchführen, oftmals ist die hinterlegte Mietkaution auch einer der Beweggründe. Diese ist aber eben dafür gedacht, um ggf. offene Forderungen nach Mietende verrechnen zu können.

Eine offene Position kann eben die Heiz-/Nebenkostenabrechnung des zuletzt bewohnten Zeitraumes sein. Doch ist es in den meisten Fällen gar nicht möglich, sofort und unmittelbar nach Auszug eine Abrechnung zu erstellen. Dies wäre nur dann gegeben, wenn das Auszugsdatum dem Stichtag des Abrechnungszeitraums gleicht oder die Wohnung ohnehin warm vermietet wurden ist. Aber warum ist das so?

In einer unterjährigen Abrechnung liegen oftmals die Grundlagen zur vollständigen Berechnung gar nicht vor. Rechnungen der Energieversorger, Versicherungen, weitere Dienstleistungen und Co. werden meist mit einer Jahresrechnung gestellt. Eben diese benötigt es, um die granulare Kostenaufteilung aller Nutzeinheiten in einer Liegenschaft aufzustellen. Dies gilt ebenso für die Zwischenabrechnung eines Mieters, welcher unterjährig ausgezogen ist. Denn ohne Klarheit der Kosten zum Gesamtenergie-verbrauch, Wasserverbrauch und Co. ist das Teilungsverhältnis zum Tag des Auszugs nicht gegeben.

Der Vermieter muss demnach der Forderung NICHT nachkommen, unverzüglich und sofort eine Abrechnung zu erstellen und kann die Teilabrechnung mit der regulären Heiz-/Nebenkostenabrechnung erstellen, was durch den Bundesgerichtshof so auch bestätigt wurde (§ 556 III S. 3 BGB). Dies gilt auch im Fall der Abrechnung einzelner Nebenkosten.

Was heißt das für den ausgezogenen Mieter? In den meisten Fällen: warten.

Es kann durchaus vorkommen, dass Mieter eine lange Zeit auf Ihre Abrechnung warten müssen. Wenn der Auszug im ersten Monat der neuen Abrechnungsperiode erfolgt, sind demnach 11 Monate bis zum Stichtag plus die Bearbeitungszeit der entsprechenden Abrechnung an Wartezeit einzuplanen. Das kann unter Umständen dann schon mehr als ein Jahr sein, bis dem Mieter die "Endabrechnung" vorliegt und somit ein sauberer Rechnungsschnitt erfolgen kann.

Doch wie lange hat mein Vermieter eigentlich Zeit, mir eine Abrechnung vorzulegen? Das klären wir in einem der nächsten Beiträge…



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