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03.07.2023

CO2-Umlage - Aufteilung des CO2-Preis zwischen Vermieter und Mieter ab dem 01.01.2023

Der am 01.01.2021 eingeführte CO2-Preis wird als zusätzliche Abgabe auf fossile Energien wie bspw. Heizöl und Erdgas verlangt.
Das Ziel dieser Abgabe ist es, den CO2 Ausstoß in Gebäuden zu senken. Bislang wurden alle Kosten der Öl und Gas-Rechnung, auch der CO2-Preis zu lasten des Mieters berechnet.
Nachdem der Mieter aber nur durch sein Nutzerverhalten direkten Einfluss üben kann, trat zum 01.01.2023 eine Neuerung in Kraft.

Mit dem am 25.11.2022 durch den Bundesrat bewilligten Beschluss der Bundesregierung wurde ein weiterer Teil des Klimaschutzpaketes auf dem Weg gebracht.
Demnach sollen auch die Vermieter einen Anteil am CO2-Preis tragen. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist geboren (CO2KostAufG).

Was regelt die CO2-Umlage?
Die Umlage bemisst den Anteil des CO2-Preises, zu welchen Teilen dieser auf Vermieter und auf die Mieter fällt.
Hierbei wird anhand eines Stufenmodells die prozentuale Verteilung der Kosten vorgenommen.
In den 10 Stufen des Modells wird vor allem die energetische Effizient des Gebäudes als Grundlage einbezogen. Also genau den Faktor, worauf Mieter am wenigsten Einfluss haben. Der Anreiz soll in erster Linie dem/der Hauseigentümer gelten, Ihre Liegenschaft klimafreundlich zu sanieren.
Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes ist, desto Höher trägt der Vermieter Anteil an der CO2-Umlage.

Wie errechnet sich die Umlage?
Zu grunde gelegt wird die verbrauchte Menge an Energie (kWh) pro Jahr und je nach Energieart dem damit verbundenen heizwertbezogenen Emissionsfaktor.
Daraus ergeben sich die enthaltenen kg an CO2. Teilt man die kg CO2 durch die Quadratmeteranzahl der Liegenschaft erhält man die kg CO2 je m² zur Einstufung.
Im Stufenmodell erfolgt die Einteilung in einer Spanne von <12 kg bis zu >=52 kg, abgestuft in je 5 kg Schritten:

<12 kg 0% Vermieter, 100% Mieter (EFH 55)
12 bis <17kg 10% Vermieter, 90% Mieter
17 bis <22kg 20% Vermieter, 80% Mieter
22 bis <27kg 30% Vermieter, 70% Mieter
27 bis <32kg 40% Vermieter, 60% Mieter
32 bis <37kg 50% Vermieter, 50% Mieter
37 bis <42kg 60% Vermieter, 40% Mieter
42 bis <47kg 70% Vermieter, 30% Mieter
47 bis <52kg 80% Vermieter, 20% Mieter
>=52kg 95% Vermieter, 5% Mieter

Informationspflicht für Brennstofflieferanten.
Tanken Sie Öl oder erhalten künftig Ihre Gas-Rechnung, sind die CO2-Kosten separat auf der Rechnung auszuweisen.
Sollte dies nicht der Fall sein, sprechen Sie Ihren Lieferanten unbedingt darauf an.

Was müssen Sie als Vermieter bei der Heizkostenabrechnung beachten?
Da bislang die CO2 Abgabe zu 100% im Kaufpreis der Energie enthalten war, wird die separate Angabe der auf der Rechnung ausgewiesenen CO2 Information wichtig.
Die Kosten der CO2 Abgabe dürfen nicht intransparent im Gesamtbetrag der Energie verrechnet werden.
Um die Aufteilung exakt zu bemessen, geben Sie die relevanten Werte mit an. Kein Sorge, für unsere Kunden haben wir auf den entsprechenden Vordrucken die notwendigen Felder hierzu vorgesehen, sodass Sie keine Angaben übersehen. Den Rest der Berechnung übernehmen wir bequem für Sie.
In der Jahersabrechnung stehen die ausgewiesenen Kosten je Nutzeinheit, inklusive des Aufteilungsverhältnis transparent für Sie als Vermieter und alle Ihre Mieter in den Einzelabrechnungen nachvollziehbar berechnet.


Sonderregelung bei Nicht-Wohngebäuden.
Aktuell und bis Ende 2025 gilt eine Regelung, welche bei Nicht-Wohngebäuden bspw. Geschäften und Büros die Aufteilung im Verhältnis 50:50 regelt.
Außnahme bilden individuelle Vereinbarungen, welche Vermieter und Mieter vertraglich festgehalten haben.
Nachdem dies Art von Immobilien anderen Kenngrößen des Energieverbrauchs hervorrufen, ist der Gesetzgeber ebenfalls in der Findung eines passenden Stufenmodells, welches voraussichtlich ab 2026 Anwendung finden wird.



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