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19.07.2023

Regelung zur Differenzierung der Brennstoffmenge zwischen Heizung und Warmwasser

Mit der im Jahr 2013 erlassenen "Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten" ist die genaue Differenzierung der verwendeten Energiemenge ab dem Jahr 2014 Pflicht.
Dies gilt für alle Heizanlagen mit zentraler Wasserbereitung und soll die Verteilung der Kosten zwischen Wärme und Warmwasser auf einheitlicher Basis regeln.
Hierbei spielt die verwendete Energieart (Öl, Fernwärme, Erdgas, Pellets, etc.) keine Rolle.
War bislang die sogenannte Boileruhr (ein Kaltwasserzähler im Boilerzulauf) zur Messung ausreichend, schreibt der §9 der Heizkostenverordnung nun vor, dass ein zusätzliches Messgerät verbaut werden muss.
Der sogenannte Wärmezähler Warmwasser soll hierbei die Energiemenge in kWh (Kilowatt pro Stunde) bemessen und so Klarheit über die verbrauchte Energiemenge zur Aufbereitung von Warmwasser messen.

Im Gesetzestext heißt es hierzu - Auszug §9 HKVO:
"(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen.
Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.
Bei Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel oder durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen.
Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt werden: Q = 2,5 x V x (tw-10)."


Zumutbarkeit - wer gibt vor, was zumutbar ist?
Ein zumutbarer Aufwand ist gegeben, wenn der Wärmezähler ohne große bauliche Änderungen installiert werden kann. Hiervon sind die meisten Anlagen betroffen, da Heizkessel und Boiler meist zwei separate Einheiten bilden und über entsprechende Rohrleitungen untereinander verfügen, was den Einbau eines Wärmezähler Warmwasser in diesem Teilstück ermöglicht.
Ein unzumutbarer Aufwand kann vorliegen, wenn Heizanlagen als Kompakteinheit miteinander verbunden sind. Hierbei ist der Einbau eines Wärmezählers nur dann möglich, wenn eine Bauartänderung des Kessels und des Warmwasserbereiters vorgenommen wird.
Da dies einen deutlich höheren Aufwand und Kosten mit sich bringt, kann dies als unzumutbar gelten.

Wer kommt für die zusätzlichen Kosten auf?
Die Kosten zur Installation eines Wärmezählers trägt der Hauseigentümer bzw. Eigentümergemeinschaft. Hingegen sind die laufenden Kosten, wie Miete und Wartung gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung umlagefähig.

Was, wenn ich den Wärmezähler nicht einbauen lasse?
Hierzu ist gibt es eine klare Regelung, festgehalten im § 12 Abs. 1 Satz 1 der Heizkostenverordnung. Bei nicht Einhalten der Verordnung haben Mieter ein Kürzungsrecht der Heiz- und Warmwasserkosten von satten 15%.
Durch die aktuell gestiegenen Energiepreise können bei der Höhe der Kürzung Eigentümer auf teils hohen Kosten sitzen bleiben. Hierzu sind vor allem Mietervereine zum Wahren der Mietrechte sehr genau.
Zudem wurde dieses Kürzungsrecht durch den Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigt (BGH-Urteil vom 12.01.2022 - VIII ZR 151/20).



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